[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2121-erwgr-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2121","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2121",6957044,"ErwGr. 49","erwgr-49",null,"Erwägungsgründe","Als Folge der grenzüberschreitenden Spaltung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, entsprechend der im Spaltungsplan festgelegten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übergehen, und die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten entweder Gesellschafter in dieser Gesellschaft bleiben oder Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften oder Gesellschafter sowohl der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch der begünstigten Gesellschaften werden. Insbesondere sollten die begünstigten Gesellschaften etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.","DIR_2019_2121 - Erwägungsgründe - ErwGr. 49\n\nAls Folge der grenzüberschreitenden Spaltung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, entsprechend der im Spaltungsplan festgelegten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übergehen, und die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten entweder Gesellschafter in dieser Gesellschaft bleiben oder Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften oder Gesellschafter sowohl der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch der begünstigten Gesellschaften werden. Insbesondere sollten die begünstigten Gesellschaften etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 47","erwgr-47",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 46","erwgr-46",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 52","erwgr-52",[],false]