[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2121-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2121","zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017\u002F1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2121",6957004,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, Gesellschaften, die sich in anderen Liquidationsverfahren befinden, von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die sich in durch nationales Recht festgelegten Insolvenzverfahren oder einem durch nationales Recht festgelegten präventiven Restrukturierungsrahmen befinden, unabhängig davon, ob diese Verfahren Teil eines nationalen Insolvenzrahmens oder außerhalb desselben geregelt sind. Ferner sollten sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2019\u002F1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unberührt lassen.","DIR_2019_2121 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, Gesellschaften, die sich in anderen Liquidationsverfahren befinden, von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die sich in durch nationales Recht festgelegten Insolvenzverfahren oder einem durch nationales Recht festgelegten präventiven Restrukturierungsrahmen befinden, unabhängig davon, ob diese Verfahren Teil eines nationalen Insolvenzrahmens oder außerhalb desselben geregelt sind. Ferner sollten sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2019\u002F1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unberührt lassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]