[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2161-erwgr-56-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2161","zur Änderung der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 98\u002F6\u002FEG, 2005\u002F29\u002FEG und 2011\u002F83\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2161",10118792,"ErwGr. 56","erwgr-56",null,"Erwägungsgründe","In Bezug auf aggressive und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden bleiben die Niederlassungs- oder Genehmigungsregelungen, die die Mitgliedstaaten für Gewerbetreibenden festlegen können, von der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG unberührt. Auch lässt die genannte Richtlinie das nationale Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Folgen eines Vertrags unberührt. Aggressive und irreführende Praktiken im Rahmen von Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden können auf Grundlage einer Einzelfallprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der genannten Richtlinie verboten werden. Zudem enthält Anhang I der genannten Richtlinie ein allgemeines Verbot von Praktiken, bei denen der Gewerbetreibende den Eindruck erweckt, er handele nicht für die Zwecke seines Berufs, sowie von Praktiken, bei denen der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen. Die Kommission sollte prüfen, ob die geltenden Vorschriften ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz und angemessene Instrumente zur wirksamen Beseitigung solcher Praktiken durch die Mitgliedstaaten bieten.","DIR_2019_2161 - Erwägungsgründe - ErwGr. 56\n\nIn Bezug auf aggressive und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden bleiben die Niederlassungs- oder Genehmigungsregelungen, die die Mitgliedstaaten für Gewerbetreibenden festlegen können, von der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG unberührt. Auch lässt die genannte Richtlinie das nationale Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Folgen eines Vertrags unberührt. Aggressive und irreführende Praktiken im Rahmen von Veranstaltungen außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden können auf Grundlage einer Einzelfallprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der genannten Richtlinie verboten werden. Zudem enthält Anhang I der genannten Richtlinie ein allgemeines Verbot von Praktiken, bei denen der Gewerbetreibende den Eindruck erweckt, er handele nicht für die Zwecke seines Berufs, sowie von Praktiken, bei denen der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen. Die Kommission sollte prüfen, ob die geltenden Vorschriften ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz und angemessene Instrumente zur wirksamen Beseitigung solcher Praktiken durch die Mitgliedstaaten bieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 53","erwgr-53",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 58","erwgr-58",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 59","erwgr-59",[],false]