[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2162-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2162","über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2014\u002F59\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2162",6957307,"Art. 19","art-19","Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen","TITEL III ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erlangt werden muss. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen: a) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen; b) für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen; c) eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen; d) eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.","DIR_2019_2162 - TITEL III ÖFFENTLICHE AUFSICHT ÜBER GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN - Art. 19 Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen die Erlaubnis für ein solches Programm erlangt werden muss. Die Mitgliedstaaten übertragen die Befugnis zur Erteilung dieser Erlaubnis den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden.\n(2) Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 fest, die zumindest Folgendes umfassen: a) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen; b) für die Zwecke des Anlegerschutzes angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von in den Deckungspool aufgenommenen Darlehen; c) eigene Führungskräfte und Personal für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen, die über angemessene Qualifikationen für und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen; d) eine administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung, die den in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Berichterstattung an die zuständigen Behörden","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen","art-22",[],false]