[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2162-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2162","über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2014\u002F59\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2162",6957255,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Deckungswerte sein. Deckungswerte, die nicht mehr den Anforderungen des Artikels 129 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen, sollten weiterhin anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie sein, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Auch andere Deckungswerte von ähnlich hoher Qualität können im Rahmen der Richtlinie anerkennungsfähig sein, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der Anforderungen im Zusammenhang mit den zur Besicherung der Zahlungsforderung als Sicherheit gestellten Vermögenswerten, entsprechen. Bei als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerten sollte das Eigentum in einem öffentlichen Register erfasst werden, um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die über kein öffentliches Register verfügen, sollten die Möglichkeit haben, eine alternative Form der Zertifizierung von Eigentum und Forderungen vorzusehen, die mit der öffentlichen Registrierung des belasteten physischen Vermögenswerts vergleichbar ist. Mitgliedstaaten, die von einer solchen alternativen Zertifizierung Gebrauch machen, sollten auch ein Verfahren für Änderungen bei der Erfassung von Eigentum und Forderungen vorsehen. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten sollten anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b der vorliegenden Richtlinie sein, wenn sie die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 erfüllen. Risikopositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften sollten ebenfalls anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie sein. Darlehen, die öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006\u002F111\u002FEG der Kommission (11) gewährt werden oder durch sie garantiert sind‚ können als anerkennungsfähige Deckungswerte betrachtet werden‚ sofern die öffentlichen Unternehmen grundlegende öffentliche Dienstleistungen für die Aufrechterhaltung entscheidender gesellschaftlicher Tätigkeiten erbringen.\nDarüber hinaus sollten solche öffentliche Unternehmen ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Konzession oder einer Genehmigung einer Behörde erbringen, der öffentlichen Aufsicht unterliegen und befugt sein, ausreichende Einnahmen zu erwirtschaften, um ihre Solvabilität zu gewährleisten. Beschließen Mitgliedstaaten, in ihrem nationalen Rahmen Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder durch sie garantiert sind, zuzulassen, so sollten sie die möglichen Auswirkungen dieser Zulassung auf den Wettbewerb angemessen berücksichtigen. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sollten unabhängig von ihren jeweiligen Eigentumsverhältnissen nicht als öffentliche Unternehmen betrachtet werden. Es sollte den Mitgliedstaaten außerdem freigestellt sein, in ihrem nationalen Regelungsrahmen bestimmte Vermögenswerte vom Deckungspool auszuschließen. Damit Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen das Risiko eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen besser einschätzen können, sollten die Mitgliedstaaten auch Vorschriften über die Risikostreuung im Hinblick auf die Granularität und die wesentliche Konzentration, die Anzahl der Darlehen oder Risikopositionen im Deckungspool und die Anzahl der Gegenparteien vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden können, welches Maß an Granularität und wesentlicher Konzentration im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften angemessen ist.","DIR_2019_2162 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nIn Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als anerkennungsfähige Deckungswerte sein. Deckungswerte, die nicht mehr den Anforderungen des Artikels 129 Absatz 1 der genannten Verordnung entsprechen, sollten weiterhin anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie sein, sofern sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 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