[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2162-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2162","über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2014\u002F59\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2162",6957241,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 anwendbar.","DIR_2019_2162 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nArtikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 anwendbar.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]