[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2162-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2162","über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009\u002F65\u002FEG und 2014\u002F59\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2162",6957243,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","In Bezug auf die Bedingungen für die Anlage in gedeckte Schuldverschreibungen kann insgesamt gesehen von einer Harmonisierung der Bestimmungen ausgegangen werden. In Bezug auf die Bedingungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen besteht in der Union jedoch ein gewisses Harmonisierungsdefizit, und das hat mehrere Konsequenzen. Erstens wird die günstigere Behandlung gleichermaßen für Instrumente gewährt, die im Hinblick auf ihre Art sowie auf das Risikoniveau und den Anlegerschutz unterschiedliche Merkmale aufweisen. Zweitens könnten Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen bzw. das Fehlen einer solchen Regelung sowie das Fehlen einer allgemein gültigen Definition des Begriffs „gedeckte Schuldverschreibung“ die Entwicklung eines integrierten Binnenmarkts für gedeckte Schuldverschreibungen behindern. Drittens könnten die Unterschiede hinsichtlich der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Sicherungsvorkehrungen zu Risiken für die Finanzstabilität führen, da gedeckte Schuldverschreibungen, die ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz bieten, in der gesamten Union erworben werden und in den Genuss einer günstigeren Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und anderen Rechtsakten der Union kommen können.","DIR_2019_2162 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nIn Bezug auf die Bedingungen für die Anlage in gedeckte Schuldverschreibungen kann insgesamt gesehen von einer Harmonisierung der Bestimmungen ausgegangen werden. In Bezug auf die Bedingungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen besteht in der Union jedoch ein gewisses Harmonisierungsdefizit, und das hat mehrere Konsequenzen. Erstens wird die günstigere Behandlung gleichermaßen für Instrumente gewährt, die im Hinblick auf ihre Art sowie auf das Risikoniveau und den Anlegerschutz unterschiedliche Merkmale aufweisen. Zweitens könnten Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen bzw. das Fehlen einer solchen Regelung sowie das Fehlen einer allgemein gültigen Definition des Begriffs „gedeckte Schuldverschreibung“ die Entwicklung eines integrierten Binnenmarkts für gedeckte Schuldverschreibungen behindern. Drittens könnten die Unterschiede hinsichtlich der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Sicherungsvorkehrungen zu Risiken für die Finanzstabilität führen, da gedeckte Schuldverschreibungen, die ein unterschiedliches Maß an Anlegerschutz bieten, in der gesamten Union erworben werden und in den Genuss einer günstigeren Behandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und anderen Rechtsakten der Union kommen können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]