[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2177-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2177","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2177",6957338,"Art. 2","art-2","Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG",null,"Die Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 77d Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor der Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist.“\n2.\nIn Artikel 112 wird der folgende Absatz eingefügt: „(3a) Die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 über alle Anträge auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells.\nAuf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung nachgesucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge leisten.“\n3.\nIn Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2A Unterrichtung und Plattformen für die Zusammenarbeit Artikel 152a Unterrichtung (1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird, und weist dieser Tätigkeitsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon.\n(2) Zusätzlich zu der Unterrichtung nach Absatz 1 unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auch dann die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.\nFerner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.\nDie Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.\n(3) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.\n(4) Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unberührt.\nArtikel 152b Plattformen für die Zusammenarbeit (1) Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und a) solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind, b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder c) die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.\n(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.\n(4) Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“\n4.\nArtikel 231 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der EIOPA, über den Eingang des Antrags und leitet den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, umgehend an diese Mitglieder weiter.\nAuf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung ersucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über den Antrag leisten.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Fasst die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung.“\n5.\nArtikel 237 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Fasst die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung.“\n6.\nArtikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.","DIR_2019_2177 - Art. 2 Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 77d Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor der Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und 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