[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2177-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2177","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2177",6957342,"Art. 3","art-3","Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849",null,"Die Richtlinie (EU) 2015\u002F849 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, der mit Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates (*2) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und Vertretern der zentralen Meldestellen der EU, ein besseres Verständnis dieser Risiken zu ermöglichen.\nDer Bericht wird spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten.\n(*2) Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 12).“ \" b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Danach gibt die EBA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.“\n2.\nArtikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der EBA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.“ b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der EBA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung.“\n3.\nIn Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Bis zum 26.\nJuni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.\nAb dem 1.\nJanuar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“\n4.\nArtikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Bis zum 26.\nJuni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.\nAb dem 1.\nJanuar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“\n5.\nArtikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016\u002F679 (*3) und (EU) 2018\u002F1725 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.\n(*3) Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.\nApril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1).\" (*4) Verordnung (EU) 2018\u002F1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nOktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und des Beschlusses Nr. 1247\u002F2002\u002FEG (ABl.\nL 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ \"\n6.\nArtikel 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten und die EBA unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist.\nIn solchen Fällen kann eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden.\nBei der Feststellung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die EBA etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.\nDie EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26.\nDezember 2016.“ c) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und dazu, welche Aufgaben den zentralen Kontaktstellen zukommen.\nDie EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26.\nJuni 2017.“\n7.\nArtikel 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Unterabsatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die EBA.“ b) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(10) Bis zum 26.\nJuni 2017 veröffentlichen die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte.\nAb dem 1.\nJanuar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“\n8.\nIn Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt II erhält der Titel folgende Fassung: „ Zusammenarbeit mit der EBA “\n9.\nArtikel 50 erhält folgende Fassung: „Artikel 50 Die zuständigen Behörden stellen der EBA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.“\n10.\nArtikel 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die EBA unterhält eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.“","DIR_2019_2177 - Art. 3 Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 [1\u002F2]\n\nDie Richtlinie (EU) 2015\u002F849 wird wie folgt geändert:\n1.\nArtikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, der mit Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates (*2) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und Vertretern der zentralen Meldestellen der EU, ein besseres Verständnis dieser Risiken zu ermöglichen.\nDer Bericht wird spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten.\n(*2) Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.\nNovember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (ABl.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 12).“ \" b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Danach gibt die EBA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.“\n2.\nArtikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der EBA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.“ b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der EBA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung.“\n3.\nIn Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Bis zum 26.\nJuni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.\nAb dem 1.\nJanuar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“\n4.\nArtikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Bis zum 26.\nJuni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind.\nAb dem 1.\nJanuar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“\n5.\nArtikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016\u002F679 (*3) und (EU) 2018\u002F1725 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.\n(*3) Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.\nApril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.\nL 119 vom 4.5.2016, S. 1).\" (*4) Verordnung (EU) 2018\u002F1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nOktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001 und des Beschlusses Nr. 1247\u002F2002\u002FEG (ABl.\nL 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ \"\n6.\nArtikel 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält 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