[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_2177-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_2177","zur Änderung der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015\u002F849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L2177",6957345,"Art. 4","art-4","Umsetzung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften in Bezug auf Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022 und die in Bezug auf Artikel 2 und Artikel 3 ab dem 30. Juni 2021 an. Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 spätestens ab dem 1. Juli 2020 an.\n(4) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.","DIR_2019_2177 - Art. 4 Umsetzung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.\n(3) Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften in Bezug auf Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022 und die in Bezug auf Artikel 2 und Artikel 3 ab dem 30. Juni 2021 an. Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 spätestens ab dem 1. Juli 2020 an.\n(4) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.",{},[23,26,30],{"norm_key":24,"title":18,"slug":25},"Art. 50","art-50",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Art. 3","Änderung der Richtlinie (EU) 2015\u002F849","art-3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 152b","Plattformen für die Zusammenarbeit","art-152b",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 5","Inkrafttreten","art-5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 6","Adressaten","art-6",[],false]