[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_520-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_520","über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0520",6957527,"Art. 10","art-10","Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer","KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Nutzern die Möglichkeit zu bieten, den EETS über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Abschluss eines Vertrags sind die EETS-Nutzer ordnungsgemäß über gültige Zahlungsmittel sowie gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F679 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Rechteaus den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren.\n(2) Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber erfüllt hat. Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.\n(3) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und a) die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter; b) die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.","DIR_2019_520 - KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS - Art. 10 Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Nutzern die Möglichkeit zu bieten, den EETS über jeden EETS-Anbieter zu abonnieren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitzmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Bei Abschluss eines Vertrags sind die EETS-Nutzer ordnungsgemäß über gültige Zahlungsmittel sowie gemäß der Verordnung (EU) 2016\u002F679 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die Rechteaus den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu informieren.\n(2) Mit der Entrichtung der Maut an seinen EETS-Anbieter wird angenommen, dass der EETS-Nutzer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem zuständigen Mauterheber erfüllt hat. Werden zwei oder mehr Bordgeräte in einem Fahrzeug installiert oder mitgeführt, so ist der EETS-Nutzer dafür verantwortlich, die entsprechenden Bordgeräte für das konkrete EETS-Gebiet zu nutzen oder zu aktivieren.\n(3) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 an, in denen die Verpflichtungen der EETS-Nutzer in Bezug auf Folgendes näher festgelegt werden: und a) die Bereitstellung von Daten für den EETS-Anbieter; b) die Nutzung von bzw. den Umgang mit Bordgeräten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Buchführung","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Maut","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Vergütung","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Einrichtung und Aufgaben","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Vermittlungsverfahren","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Einheit und Kontinuität des Dienstes","art-13",[],false]