[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_520-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_520","über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0520",6957528,"Art. 11","art-11","Einrichtung und Aufgaben","KAPITEL III VERMITTLUNGSSTELLE","(1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit den Mauterhebern Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.\n(2) Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber den EETS-Anbietern auferlegt, diskriminierungsfrei sind. Sie ist befugt darauf zu achten, dass der EETS gemäß den in Artikel 7 niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ihre Vermittlungsstelle in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen der Mauterheber und der Mautdiensteanbieter ist.","DIR_2019_520 - KAPITEL III VERMITTLUNGSSTELLE - Art. 11 Einrichtung und Aufgaben\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit den Mauterhebern Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.\n(2) Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber den EETS-Anbietern auferlegt, diskriminierungsfrei sind. Sie ist befugt darauf zu achten, dass der EETS gemäß den in Artikel 7 niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ihre Vermittlungsstelle in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen der Mauterheber und der Mautdiensteanbieter ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Rechte und Pflichten der EETS-Nutzer","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Buchführung","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Maut","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Vermittlungsverfahren","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Einheit und Kontinuität des Dienstes","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Zusätzliche Aspekte des EETS","art-14",[],false]