[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_520-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_520","über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0520",6957519,"Art. 4","art-4","Registrierung von EETS-Anbietern","KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS","Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:\na) sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;\nb) sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;\nc) sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;\nd) sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;\ne) sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und\nf) sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.","DIR_2019_520 - KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS - Art. 4 Registrierung von EETS-Anbietern\n\nJeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:\na) sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;\nb) sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;\nc) sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;\nd) sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;\ne) sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und\nf) sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Technische Lösungen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Rechte und Pflichten der EETS-Anbieter","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Rechte und Pflichten der Mauterheber","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Vergütung","art-7",[],false]