[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_633-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_633","über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0633",6957584,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug handelt es sich um spezielle Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor, die von den in der Richtlinie 2011\u002F7\u002FEU festgelegten Bestimmungen über Zahlungsfristen abweichen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug sollten nicht für Vereinbarungen gelten, die Wertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) betreffen. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug nicht für Zahlungen gelten, die im Rahmen eines Schulprogramms von einem Käufer (z. B. dem Antragsteller) an einen Lieferanten geleistet werden. In Anbetracht dessen, wie schwierig es für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, ist, in der Gesundheitsversorgung die Prioritäten so zu setzen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Patienten und den finanziellen Ressourcen besteht, sollten diese Bestimmungen auch nicht für öffentliche Einrichtungen gelten, die Gesundheitsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011\u002F7\u002FEU anbieten.","DIR_2019_633 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nBei den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug handelt es sich um spezielle Vorschriften für den Agrar- und Lebensmittelsektor, die von den in der Richtlinie 2011\u002F7\u002FEU festgelegten Bestimmungen über Zahlungsfristen abweichen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug sollten nicht für Vereinbarungen gelten, die Wertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) betreffen. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen zum Zahlungsverzug nicht für Zahlungen gelten, die im Rahmen eines Schulprogramms von einem Käufer (z. B. dem Antragsteller) an einen Lieferanten geleistet werden. In Anbetracht dessen, wie schwierig es für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, ist, in der Gesundheitsversorgung die Prioritäten so zu setzen, dass ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der einzelnen Patienten und den finanziellen Ressourcen besteht, sollten diese Bestimmungen auch nicht für öffentliche Einrichtungen gelten, die Gesundheitsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011\u002F7\u002FEU anbieten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]