[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_633-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_633","über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0633",6957574,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","In den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dort, wo es Vertragsrecht oder Selbstregulierungsinitiativen gibt, ist der praktische Wert dieser Formen von Rechtsschutz aufgrund der Angst der Beschwerdeführer vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art und der damit verbundenen finanziellen Risiken, gegen solche Praktiken vorzugehen, jedoch eingeschränkt. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zu unlauteren Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch — soweit vorhanden — sehr unterschiedlich.","DIR_2019_633 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nIn den meisten, jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es spezifische nationale Vorschriften zum Schutz von Lieferanten vor unlauteren Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Dort, wo es Vertragsrecht oder Selbstregulierungsinitiativen gibt, ist der praktische Wert dieser Formen von Rechtsschutz aufgrund der Angst der Beschwerdeführer vor Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art und der damit verbundenen finanziellen Risiken, gegen solche Praktiken vorzugehen, jedoch eingeschränkt. Einige Mitgliedstaaten, die über besondere Vorschriften zu unlauteren Handelspraktiken verfügen, betrauen daher Verwaltungsbehörden mit deren Durchsetzung. Die Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken sind jedoch — soweit vorhanden — sehr unterschiedlich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]