[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_713-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_713","zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001\u002F413\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0713",6957676,"Art. 8","art-8","Anstiftung, Beihilfe und Versuch","TITEL II STRAFTATEN","(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.","DIR_2019_713 - TITEL II STRAFTATEN - Art. 8 Anstiftung, Beihilfe und Versuch\n\n(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.\n(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Tatwerkzeuge","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Strafen für natürliche Personen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Verantwortlichkeit juristischer Personen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Sanktionen gegen juristische Personen","art-11",[],false]