[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_713-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_713","zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001\u002F413\u002FJI des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0713",6957667,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zuständigen Behörden zu verbessern und zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Ausmaßes oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","DIR_2019_713 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nDa die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zuständigen Behörden zu verbessern und zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Ausmaßes oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[],false]