[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_789-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_789","mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93\u002F83\u002FEWG des Rates","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-14","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0789",10091075,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Diese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die Übertragungen des Sendeunternehmens bezogen und ihnen untergeordnet sind. Zu diesen Diensten gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung ausschließlich linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Sendeunternehmen bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen, sogenannte Nachholdienste. Außerdem schließen die von dieser Richtlinie erfassten ergänzenden Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Sendeunternehmen übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig erweitern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt. Diese Richtlinie sollte für ergänzende Online-Dienste gelten, die den Nutzern von den Sendeunternehmen zusammen mit dem Rundfunkdienst bereitgestellt werden. Sie sollte auch für ergänzende Online-Dienste gelten, die zwar eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet, den Nutzern jedoch unabhängig von dem Rundfunkdienst zugänglich sind, ohne dass von ihnen verlangt wird, beispielsweise über ein Abonnement Zugang zu dem Rundfunkdienst zu erlangen. Dies lässt die Freiheit des Sendeunternehmens unberührt, derartige ergänzende Online-Dienste kostenlos oder gegen Zahlung eines Geldbetrags anzubieten. Die Bereitstellung von einzelnen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die in einem Fernseh- oder Rundfunkprogramm enthalten sind, oder von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die nicht mit einem von dem Sendeunternehmen übertragenen Programm in Verbindung stehen, etwa Dienste, die einzelne Musik- oder audiovisuelle Werke, Musikalben oder Videos, z. B. über Videoabrufdienste, zugänglich machen, sollte nicht als Online-Dienst im Sinne dieser Richtlinie gelten.","DIR_2019_789 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nDiese Richtlinie sollte sich auf ergänzende Online-Dienste erstrecken, die von einem Sendeunternehmen bereitgestellt werden und die eindeutig auf die Übertragungen des Sendeunternehmens bezogen und ihnen untergeordnet sind. Zu diesen Diensten gehören Dienste, die Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich mit ihrer Übertragung ausschließlich linear zugänglich machen, sowie Dienste, die vom Sendeunternehmen bereits übertragene Fernseh- und Hörfunkprogramme für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung zugänglich machen, sogenannte Nachholdienste. Außerdem schließen die von dieser Richtlinie erfassten ergänzenden Online-Dienste Dienste ein, die Materialien zugänglich machen, die die vom Sendeunternehmen übertragenen Fernseh- und Hörfunkprogramme ergänzen oder anderweitig erweitern, auch durch Vorschauen, Erweiterungen, Beilagen oder Besprechungen zum jeweiligen Programminhalt. Diese Richtlinie sollte für ergänzende Online-Dienste gelten, die den Nutzern von den Sendeunternehmen zusammen mit dem Rundfunkdienst bereitgestellt werden. Sie sollte auch für ergänzende Online-Dienste gelten, die zwar eindeutig auf die jeweilige Übertragung bezogen und ihr untergeordnet, den Nutzern jedoch unabhängig von dem Rundfunkdienst zugänglich sind, ohne dass von ihnen verlangt wird, beispielsweise über ein Abonnement Zugang zu dem Rundfunkdienst zu erlangen. Dies lässt die Freiheit des Sendeunternehmens unberührt, derartige ergänzende Online-Dienste kostenlos oder gegen Zahlung eines Geldbetrags anzubieten. 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