[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_878-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_878","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0878",6958096,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU vorgenommen, die sich entweder aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Unionsrechtsakte wie der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.","DIR_2019_878 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nMit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU vorgenommen, die sich entweder aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Unionsrechtsakte wie der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]