[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_878-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_878","zur Änderung der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0878",6958097,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis vorgeschrieben. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute nicht immer gewährleisten können, dass die Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, ist es notwendig, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 überführt werden, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Deshalb sollten ein eigenes Zulassungsverfahren für und direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass solche Holdinggesellschaften direkt für die Sicherstellung der Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen verantwortlich gemacht werden können, ohne zusätzliche Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis einzuführen.","DIR_2019_878 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nFinanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis vorgeschrieben. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute nicht immer gewährleisten können, dass die Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, ist es notwendig, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013\u002F36\u002FEU und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 überführt werden, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Deshalb sollten ein eigenes Zulassungsverfahren für und direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass solche Holdinggesellschaften direkt für die Sicherstellung der Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen verantwortlich gemacht werden können, ohne zusätzliche Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis einzuführen.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]