[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_879-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_879","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0879",6958214,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt. Diese Anforderung sollte nur für Instrumente gelten, die nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie ausgegeben werden. Diese Anforderung ist nicht ausreichend von der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU erfasst und sollte daher im Rahmen der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU durchgesetzt werden, wobei die in der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU festgelegten Regelungen zum Anlegerschutz davon nicht berührt werden sollten. Wenn Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU finden, so sollten sie in der Lage sein, für die Zwecke der Durchsetzung jener Richtlinie vertrauliche Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden auszutauschen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente an bestimmte Anleger weiter einschränken können.","DIR_2019_879 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nUm sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt. Diese Anforderung sollte nur für Instrumente gelten, die nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie ausgegeben werden. Diese Anforderung ist nicht ausreichend von der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU erfasst und sollte daher im Rahmen der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU durchgesetzt werden, wobei die in der Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU festgelegten Regelungen zum Anlegerschutz davon nicht berührt werden sollten. Wenn Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014\u002F65\u002FEU finden, so sollten sie in der Lage sein, für die Zwecke der Durchsetzung jener Richtlinie vertrauliche Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden auszutauschen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente an bestimmte Anleger weiter einschränken können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 19","erwgr-19",[],false]