[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_879-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_879","zur Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98\u002F26\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0879",6958233,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben.","DIR_2019_879 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nUm die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Änderung der Richtlinie 2014\u002F59\u002FEU","art-1",[],false]