[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958444,"Art. 11","art-11","Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten","KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind","Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.","DIR_2019_882 - KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind - Art. 11 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten\n\nEin Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Verpflichtungen der Händler","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Verpflichtungen der Importeure","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Bevollmächtigte","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Pflichten der Dienstleistungserbringer","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen","art-14",[],false]