[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958445,"Art. 12","art-12","Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind","KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind","(1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben; b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.\n(2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.","DIR_2019_882 - KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind - Art. 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind\n\n(1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben; b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.\n(2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.\n(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Verpflichtungen der Händler","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Verpflichtungen der Importeure","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Pflichten der Dienstleistungserbringer","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Konformitätsvermutung","art-15",[],false]