[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958364,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Bestimmte Elemente von Verkehrsdiensten sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht wurden, auch wenn die betreffende Dienstleistung für den Unionsmarkt bestimmt war. In Bezug auf diese Elemente sollte ein Personenverkehrsdienstleister nur verpflichtet sein sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf den im Gebiet der Union angebotenen Teil des Dienstes erfüllt werden. Im Fall des Luftverkehrs sollten Luftfahrtunternehmen in der Union hingegen sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie auch bei Flügen erfüllt sind, die von einem Flughafen in einem Drittland abgehen und einen Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Ziel haben. Zudem sollten sämtliche Luftfahrtunternehmen — auch die nicht in der Union zugelassenen Unternehmen —sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie in Fällen erfüllt sind, in denen die Flüge vom Unionsgebiet in ein Drittland führen.","DIR_2019_882 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nBestimmte Elemente von Verkehrsdiensten sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht wurden, auch wenn die betreffende Dienstleistung für den Unionsmarkt bestimmt war. In Bezug auf diese Elemente sollte ein Personenverkehrsdienstleister nur verpflichtet sein sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf den im Gebiet der Union angebotenen Teil des Dienstes erfüllt werden. Im Fall des Luftverkehrs sollten Luftfahrtunternehmen in der Union hingegen sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie auch bei Flügen erfüllt sind, die von einem Flughafen in einem Drittland abgehen und einen Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Ziel haben. Zudem sollten sämtliche Luftfahrtunternehmen — auch die nicht in der Union zugelassenen Unternehmen —sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie in Fällen erfüllt sind, in denen die Flüge vom Unionsgebiet in ein Drittland führen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 34","erwgr-34",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 40","erwgr-40",[],false]