[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958374,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Die vier in Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 verwendeten Grundsätze des barrierefreien Zugangs von Websites und mobilen Anwendungen sind: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; schließlich Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze haben auch für die vorliegende Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 Bedeutung.","DIR_2019_882 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDie vier in Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 verwendeten Grundsätze des barrierefreien Zugangs von Websites und mobilen Anwendungen sind: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; schließlich Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze haben auch für die vorliegende Richtlinie (EU) 2016\u002F2102 Bedeutung.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 45","erwgr-45",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 44","erwgr-44",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 48","erwgr-48",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 50","erwgr-50",[],false]