[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-erwgr-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958397,"ErwGr. 70","erwgr-70",null,"Erwägungsgründe","Kleinstunternehmen unterscheiden sich von allen anderen Unternehmen durch ihre begrenzten Humanressourcen, ihren begrenzten Jahresumsatz oder ihre begrenzte Jahresbilanz. Die Belastung durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen beansprucht für Kleinstunternehmen daher generell einen größeren Anteil ihrer Finanz- und Humanressourcen als bei anderen Unternehmen; es ist daher wahrscheinlicher, dass dies einen unverhältnismäßig großen Anteil der Kosten darstellt. Ein erheblicher Anteil der Kosten entsteht für Kleinstunternehmen durch das Erstellen oder Führen von Dokumenten und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen im Unionsrecht. Zwar sollten alle Wirtschaftsakteure, die unter diese Richtlinie fallen, in der Lage sein, die Verhältnismäßigkeit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dieser Richtlinie zu bewerten und sie nur einzuhalten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind, doch würde die Forderung einer solchen Beurteilung von Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, an sich bereits eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Anforderungen und Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sollten daher nicht für Kleinstunternehmen gelten, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erbringen.","DIR_2019_882 - Erwägungsgründe - ErwGr. 70\n\nKleinstunternehmen unterscheiden sich von allen anderen Unternehmen durch ihre begrenzten Humanressourcen, ihren begrenzten Jahresumsatz oder ihre begrenzte Jahresbilanz. Die Belastung durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen beansprucht für Kleinstunternehmen daher generell einen größeren Anteil ihrer Finanz- und Humanressourcen als bei anderen Unternehmen; es ist daher wahrscheinlicher, dass dies einen unverhältnismäßig großen Anteil der Kosten darstellt. Ein erheblicher Anteil der Kosten entsteht für Kleinstunternehmen durch das Erstellen oder Führen von Dokumenten und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen im Unionsrecht. Zwar sollten alle Wirtschaftsakteure, die unter diese Richtlinie fallen, in der Lage sein, die Verhältnismäßigkeit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dieser Richtlinie zu bewerten und sie nur einzuhalten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind, doch würde die Forderung einer solchen Beurteilung von Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, an sich bereits eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Anforderungen und Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sollten daher nicht für Kleinstunternehmen gelten, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erbringen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 69","erwgr-69",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 68","erwgr-68",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 67","erwgr-67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 71","erwgr-71",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 72","erwgr-72",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 73","erwgr-73",[],false]