[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_882-erwgr-90-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_882","über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0882",6958417,"ErwGr. 90","erwgr-90",null,"Erwägungsgründe","In den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU (22) und 2014\u002F25\u002FEU (23) des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Durchführung von Wettbewerben für bestimmte Lieferungen (Produkte), Dienstleistungen und Bauarbeiten bestimmt sind, ist festgelegt, dass bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden. Ferner ist in diesen Richtlinien vorgesehen, dass — sofern verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen werden — die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen müssen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollten verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die in ihren Geltungsbereich fallen, festgelegt werden. Für Produkte und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht verpflichtend. Jedoch würde die Heranziehung dieser Barrierefreiheitsanforderungen für die Erfüllung der in anderen Rechtsakten der Union als der vorliegenden Richtlinie enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen die Umsetzung der Barrierefreiheit erleichtern und zu Rechtssicherheit und zur unionsweiten Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen beitragen. Die Behörden sollten nicht daran gehindert werden, Barrierefreiheitsanforderungen festzulegen, die über die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen hinausgehen.","DIR_2019_882 - Erwägungsgründe - ErwGr. 90\n\nIn den Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU (22) und 2014\u002F25\u002FEU (23) des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Durchführung von Wettbewerben für bestimmte Lieferungen (Produkte), Dienstleistungen und Bauarbeiten bestimmt sind, ist festgelegt, dass bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden. 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