[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_883-anhang-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_883","über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0883",6958585,"Anhang 1","anhang-1","ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE","Anhänge","In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.\nDie Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:\na)\teine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen;\nb)\teine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;\nc)\teine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Abfällen von Schiffen;\nd)\teine Beschreibung des Kostendeckungssystems;\ne)\teine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;\nf)\teine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafennutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter und\ng)\teine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen.\nFerner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen:\na)\teine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen;\nb)\teine Angabe einer Kontaktstelle im Hafen;\nc)\teine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifischer Abfallströme;\nd)\teine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtungen;\ne)\teine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen;\nf)\teine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Abfallströme im Hafen.\nDie Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen.\n(1) Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761\u002F2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001\u002F681\u002FEG und 2006\u002F193\u002FEG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).","DIR_2019_883 - Anhänge - Anhang 1 ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE\n\nIn den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.\nDie Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:\na)\teine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen;\nb)\teine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;\nc)\teine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Abfällen von Schiffen;\nd)\teine Beschreibung des Kostendeckungssystems;\ne)\teine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;\nf)\teine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafennutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter und\ng)\teine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen.\nFerner können die Abfallbewirtschaftungspläne Folgendes umfassen:\na)\teine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen;\nb)\teine Angabe einer Kontaktstelle im Hafen;\nc)\teine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifischer Abfallströme;\nd)\teine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtungen;\ne)\teine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen;\nf)\teine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Abfallströme im Hafen.\nDie Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Einklang, so wird diese Übereinstimmung angenommen.\n(1) Verordnung (EG) Nr. 1221\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761\u002F2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001\u002F681\u002FEG und 2006\u002F193\u002FEG (ABl. 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