[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_883-anhang-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_883","über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0883",6958586,"Anhang 2","anhang-2","STANDARDFORMAT FÜR DAS ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTLADUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN","Anhänge","Mitteilung über die Entladung von Abfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F883)\nDieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.\n1. ANGABEN ZUM SCHIFF 1.1. Name des Schiffes: 1.5. Reeder oder Betreiber: 1.2. IMO-Nummer: 1.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): 1.3. Bruttoraumzahl: 1.7. Flaggenstaat: 1.4. Schiffstyp: Öltankschiff Chemikalientankschiff Massengutschiff Containerschiff sonstiges Frachtschiff Fahrgastschiff Ro-Ro-Frachtschiff Sonstiges (bitte angeben) 2. ANGABEN ZU HÄFEN UND ROUTE 2.1. Ort\u002FBezeichnung des Terminals: 2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: 2.2. Anlaufdatum und -zeit: 2.7. Datum der letzten Entladung: 2.3. Auslaufdatum und -zeit: 2.8. Nächster Entladehafen: 2.4. Letzter Hafen und Staat: 2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän): 2.5. Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt): 3. ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITÄT Art Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) Anlage I MARPOL-Übereinkommen — Öl Ölhaltiges Bilgenwasser Ölhaltige Rückstände (Schlamm) Ölhaltiges Tankwaschwasser Schmutziges Ballastwasser\nArt Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung Sonstiges (bitte angeben) Anlage II MARPOL-Übereinkommen — Schädliche flüssige Stoffe (NLS) (1) Stoff der Gruppe X Stoff der Gruppe Y Stoff der Gruppe Z OS — Sonstige Stoffe Anlage IV MARPOL-Übereinkommen — Schiffsabwasser Anlage V MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll A. Kunststoff B. Lebensmittelabfälle C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) D. Speiseöl E. Asche aus Verbrennungsanlagen F. Betriebsabfälle G. Tierkörper H. Fanggerät I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff. (1)\nArt Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) J. Ladungsrückstände (2) (schädlich für die Meeresumwelt — HME) K. Ladungsrückstände (3) (nicht-HME) Anlage VI MARPOL-Übereinkommen — Luftverunreinigung durch Schiffe Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten (4) Rückstände aus Abgasreinigungssystemen Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen Passiv gefischte Abfälle Anmerkungen 1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet. 2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019\u002F883 eine Ausnahme gewährt. (1) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (2) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. (2) (3) (4)","DIR_2019_883 - Anhänge - Anhang 2 STANDARDFORMAT FÜR DAS ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTLADUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN\n\nMitteilung über die Entladung von Abfällen in: (Name des Anlaufhafens gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019\u002F883)\nDieses Formular sollte gemeinsam mit dem entsprechenden gemäß dem MARPOL-Übereinkommen erforderlichen Öltagebuch, Ladungstagebuch, Mülltagebuch oder Müllbehandlungsplan an Bord des Schiffes mitgeführt werden.\n1. ANGABEN ZUM SCHIFF 1.1. Name des Schiffes: 1.5. Reeder oder Betreiber: 1.2. IMO-Nummer: 1.6. Unterscheidungssignal: MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number — Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes): 1.3. Bruttoraumzahl: 1.7. Flaggenstaat: 1.4. Schiffstyp: Öltankschiff Chemikalientankschiff Massengutschiff Containerschiff sonstiges Frachtschiff Fahrgastschiff Ro-Ro-Frachtschiff Sonstiges (bitte angeben) 2. ANGABEN ZU HÄFEN UND ROUTE 2.1. Ort\u002FBezeichnung des Terminals: 2.6. Letzter Hafen, in dem Abfälle entladen wurden: 2.2. Anlaufdatum und -zeit: 2.7. Datum der letzten Entladung: 2.3. Auslaufdatum und -zeit: 2.8. Nächster Entladehafen: 2.4. Letzter Hafen und Staat: 2.9. Person, die dieses Formular vorlegt (falls andere Person als der Kapitän): 2.5. Nächster Hafen und Staat (sofern bekannt): 3. ART UND MENGE DER ABFÄLLE UND LAGERKAPAZITÄT Art Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) Anlage I MARPOL-Übereinkommen — Öl Ölhaltiges Bilgenwasser Ölhaltige Rückstände (Schlamm) Ölhaltiges Tankwaschwasser Schmutziges Ballastwasser\nArt Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung Sonstiges (bitte angeben) Anlage II MARPOL-Übereinkommen — Schädliche flüssige Stoffe (NLS) (1) Stoff der Gruppe X Stoff der Gruppe Y Stoff der Gruppe Z OS — Sonstige Stoffe Anlage IV MARPOL-Übereinkommen — Schiffsabwasser Anlage V MARPOL-Übereinkommen — Schiffsmüll A. Kunststoff B. Lebensmittelabfälle C. Haushaltsabfälle (z. B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) D. Speiseöl E. Asche aus Verbrennungsanlagen F. Betriebsabfälle G. Tierkörper H. Fanggerät I. Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff. (1)\nArt Zu entladender Abfall (m3) Maximale Lagerkapazität (m3) Menge des an Bord verbleibenden Abfalls (m3) Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) J. Ladungsrückstände (2) (schädlich für die Meeresumwelt — HME) K. Ladungsrückstände (3) (nicht-HME) Anlage VI MARPOL-Übereinkommen — Luftverunreinigung durch Schiffe Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten (4) Rückstände aus Abgasreinigungssystemen Andere Abfälle, die nicht unter das MARPOL-Übereinkommen fallen Passiv gefischte Abfälle Anmerkungen 1. Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet. 2. Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019\u002F883 eine Ausnahme gewährt. (1) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (2) Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das Trockengut. (3) Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord. (2) (3) (4)",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang 1","ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE","anhang-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Adressaten","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Inkrafttreten","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang 3","STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG","anhang-3",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang 4","KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN","anhang-4",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang 5","AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019\u002F883 FÜR DEN HAFEN\u002FDIE HÄFEN [HAFEN\u002FHÄFEN EINFÜGEN] IN [MITGLIEDSTAAT EINFÜGEN] (1)","anhang-5",[],false]