[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_883-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_883","über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000\u002F59\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0883",6958571,"Art. 13","art-13","Meldung und Informationsaustausch",null,"(1) Die Meldung und der Informationsaustausch erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002\u002F59\u002FEG genannten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet).\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden Angaben gemäß der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU auf elektronischem Wege und innerhalb einer angemessenen Frist gemeldet werden: a) Angaben zum genauen Zeitpunkt der Ankunft und zum Zeitpunkt des Auslaufens jedes Schiffes, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002\u002F59\u002FEG fällt und das einen Hafen der EU anläuft, ebenso wie ein Identifizierungsmerkmal des betreffenden Hafens; b) die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben gemäß Anhang 2; c) die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben gemäß Anhang 3; d) die im Ausnahmezeugnis enthaltenen Angaben gemäß Anhang 5.\n(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 Absatz 2 aufgelisteten Angaben durch das SafeSeaNet in elektronischer Form verfügbar gemacht werden.","DIR_2019_883 - Abschnitt 4 Durchsetzung - Art. 13 Meldung und Informationsaustausch\n\n(1) Die Meldung und der Informationsaustausch erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002\u002F59\u002FEG genannten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet).\n(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden Angaben gemäß der Richtlinie 2010\u002F65\u002FEU auf elektronischem Wege und innerhalb einer angemessenen Frist gemeldet werden: a) Angaben zum genauen Zeitpunkt der Ankunft und zum Zeitpunkt des Auslaufens jedes Schiffes, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002\u002F59\u002FEG fällt und das einen Hafen der EU anläuft, ebenso wie ein Identifizierungsmerkmal des betreffenden Hafens; b) die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben gemäß Anhang 2; c) die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben gemäß Anhang 3; d) die im Ausnahmezeugnis enthaltenen Angaben gemäß Anhang 5.\n(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 Absatz 2 aufgelisteten Angaben durch das SafeSeaNet in elektronischer Form verfügbar gemacht werden.",{"abschnitt":22},"Abschnitt 4 Durchsetzung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Überprüfungspflichten","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Überprüfungen","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Erfassung von Überprüfungen","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Schulung der Mitarbeiter","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Sanktionen","art-16",[],false]