[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958820,"Art. 28","art-28","Schutzbedürftige Kunden","KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER","(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden gewährt bzw. eingehalten werden. Insbesondere treffen sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere bei der Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren.\n(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewähren, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 festgestellt wurde, auch im breiteren Kontext der Armut, zu bekämpfen. Durch diese Maßnahmen dürfen die in Artikel 4 geforderte wirksame Öffnung des Marktes oder das Funktionieren des Marktes nicht beeinträchtigt werden, und die Kommission ist gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 4 von ihnen in Kenntnis zu setzen. Die entsprechenden Mitteilungen können auch Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit enthalten.","DIR_2019_944 - KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER - Art. 28 Schutzbedürftige Kunden\n\n(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der auf Energiearmut abstellen und auf das Verbot, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen, hinweisen kann. Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden gewährt bzw. eingehalten werden. Insbesondere treffen sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere bei der Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren.\n(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit zu gewähren, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018\u002F1999 festgestellt wurde, auch im breiteren Kontext der Armut, zu bekämpfen. 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