[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958826,"Art. 34","art-34","Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung","KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu eindeutigen und gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, damit die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 oder 3, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vertikal integrierte Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.","DIR_2019_944 - KAPITEL IV BETRIEB DES VERTEILERNETZES - Art. 34 Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei der Datenverwaltung\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften zu eindeutigen und gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d genannten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, damit die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 diskriminierungsfrei Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 oder 3, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vertikal integrierte Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 33","Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz","art-33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 32","Anreize für die Nutzung von Flexibilität in Verteilernetzen","art-32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 31","Aufgaben der Verteilernetzbetreiber","art-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 35","Entflechtung von Verteilernetzbetreibern","art-35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 36","Eigentum von Verteilernetzbetreibern an Energiespeicheranlagen","art-36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 37","Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber","art-37",[],false]