[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-erwgr-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958742,"ErwGr. 53","erwgr-53",null,"Erwägungsgründe","Entscheidungen auf nationaler Ebene über die Einführung intelligenter Messsysteme sollten nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen können. Bei diesen wirtschaftlichen Erwägungen sollten die langfristigen Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme für die Verbraucher und die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt werden, auch für ein besseres Netzmanagement, genauere Planung und die Erkennung von Netzverlusten. Sollten diese Erwägungen zu dem Schluss führen, dass die Einführung solcher Messsysteme nur für Verbraucher mit einem bestimmten Mindeststromverbrauch kosteneffizient ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Tatsache bei der Einführung intelligenter Messsysteme berücksichtigen können. Als Reaktion auf wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sollten diese Erwägungen regelmäßig, in Anbetracht der rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen jedoch mindestens alle vier Jahre überprüft werden.","DIR_2019_944 - Erwägungsgründe - ErwGr. 53\n\nEntscheidungen auf nationaler Ebene über die Einführung intelligenter Messsysteme sollten nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen können. Bei diesen wirtschaftlichen Erwägungen sollten die langfristigen Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme für die Verbraucher und die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt werden, auch für ein besseres Netzmanagement, genauere Planung und die Erkennung von Netzverlusten. Sollten diese Erwägungen zu dem Schluss führen, dass die Einführung solcher Messsysteme nur für Verbraucher mit einem bestimmten Mindeststromverbrauch kosteneffizient ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Tatsache bei der Einführung intelligenter Messsysteme berücksichtigen können. Als Reaktion auf wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sollten diese Erwägungen regelmäßig, in Anbetracht der rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen jedoch mindestens alle vier Jahre überprüft werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 50","erwgr-50",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 56","erwgr-56",[],false]