[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-erwgr-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958744,"ErwGr. 55","erwgr-55",null,"Erwägungsgründe","Um die aktive Teilnahme der Verbraucher an den Energiemärkten voranzubringen, sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet einzuführenden intelligenten Messsysteme interoperabel und sollten in der Lage sein, die erforderlichen Daten für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung tragen. Überdies sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführten intelligenten Messsysteme einem Versorgerwechsel nicht im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, fast in Echtzeit auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, ihren Energieverbrauch zu differenzieren und, soweit die entsprechende Infrastruktur es zulässt, ihre flexible Kapazität dem Netz und den Elektrizitätsunternehmen zur Verfügung zu stellen, dafür vergütet zu werden und bei ihrer Stromrechnung Einsparungen zu erzielen.","DIR_2019_944 - Erwägungsgründe - ErwGr. 55\n\nUm die aktive Teilnahme der Verbraucher an den Energiemärkten voranzubringen, sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet einzuführenden intelligenten Messsysteme interoperabel und sollten in der Lage sein, die erforderlichen Daten für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung tragen. Überdies sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführten intelligenten Messsysteme einem Versorgerwechsel nicht im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, fast in Echtzeit auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, ihren Energieverbrauch zu differenzieren und, soweit die entsprechende Infrastruktur es zulässt, ihre flexible Kapazität dem Netz und den Elektrizitätsunternehmen zur Verfügung zu stellen, dafür vergütet zu werden und bei ihrer Stromrechnung Einsparungen zu erzielen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 52","erwgr-52",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 57","erwgr-57",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 58","erwgr-58",[],false]