[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-erwgr-78-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958767,"ErwGr. 78","erwgr-78",null,"Erwägungsgründe","Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unternehmen aus der EU als auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten. Damit die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Damit diese Vorschriften unionsweit kohärent Anwendung finden, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Damit zudem die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sichergestellt ist sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in der Union gewahrt werden, sollte die Kommission befugt sein, eine Stellungnahme zur Zertifizierung eines Übertragungsnetzeigentümers oder -betreibers abzugeben, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird.","DIR_2019_944 - Erwägungsgründe - ErwGr. 78\n\nDer Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unternehmen aus der EU als auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten. Damit die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Damit diese Vorschriften unionsweit kohärent Anwendung finden, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Damit zudem die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sichergestellt ist sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in der Union gewahrt werden, sollte die Kommission befugt sein, eine Stellungnahme zur Zertifizierung eines Übertragungsnetzeigentümers oder -betreibers abzugeben, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 77","erwgr-77",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 75","erwgr-75",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 80","erwgr-80",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 81","erwgr-81",[],false]