[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_944-erwgr-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_944","mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012\u002F27\u002FEU","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0944",6958769,"ErwGr. 80","erwgr-80",null,"Erwägungsgründe","Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Das steht weder gerichtlichen Überprüfungen noch der parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte durch die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushalt der Regulierungsbehörden die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln angewandt werden. Die Mitgliedstaaten tragen durch ein geeignetes Rotationsverfahren zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von jeder Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums gebührend Rechnung zu tragen.","DIR_2019_944 - Erwägungsgründe - ErwGr. 80\n\nDamit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Das steht weder gerichtlichen Überprüfungen noch der parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte durch die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushalt der Regulierungsbehörden die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigt werden. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln angewandt werden. Die Mitgliedstaaten tragen durch ein geeignetes Rotationsverfahren zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von jeder Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums gebührend Rechnung zu tragen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 77","erwgr-77",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 81","erwgr-81",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 82","erwgr-82",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 83","erwgr-83",[],false]