[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_983-erwgr-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_983","zur Änderung der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0983",6958909,"ErwGr. 27","erwgr-27",null,"Erwägungsgründe","4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG. Aufgrund seiner Karzinogenität und seiner gleichzeitigen offensichtlichen genotoxischen Wirkung konnte dieser Stoff als karzinogen beim Menschen eingestuft werden. Es wurde festgestellt, dass größere Mengen MOCA durch die Haut aufgenommen werden können. Daher ist es angezeigt, einen Grenzwert für MOCA festzulegen und einen Hinweis „Haut“ zuzuweisen. Darüber hinaus wurde es als besonders besorgniserregender Stoff nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 identifiziert und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen, wodurch eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen oder der Verwendung vorgeschrieben ist. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für MOCA festzulegen.","DIR_2019_983 - Erwägungsgründe - ErwGr. 27\n\n4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272\u002F2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004\u002F37\u002FEG. Aufgrund seiner Karzinogenität und seiner gleichzeitigen offensichtlichen genotoxischen Wirkung konnte dieser Stoff als karzinogen beim Menschen eingestuft werden. Es wurde festgestellt, dass größere Mengen MOCA durch die Haut aufgenommen werden können. Daher ist es angezeigt, einen Grenzwert für MOCA festzulegen und einen Hinweis „Haut“ zuzuweisen. Darüber hinaus wurde es als besonders besorgniserregender Stoff nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 identifiziert und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen, wodurch eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen oder der Verwendung vorgeschrieben ist. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für MOCA festzulegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 24","erwgr-24",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 30","erwgr-30",[],false]