[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_997-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_997","zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96\u002F409\u002FGASP","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0997",6958961,"Art. 16","art-16","Überwachung","KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren: a) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise; b) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und c) Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen.\n(2) Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.\n(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","DIR_2019_997 - KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 16 Überwachung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren: a) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise; b) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und c) Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen.\n(2) Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.\n(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Schutz personenbezogener Daten","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Günstigere Behandlung","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Unterrichtung von Drittländern","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Evaluierung","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Aufhebung","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Umsetzung","art-19",[],false]