[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2019_997-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2019_997","zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96\u002F409\u002FGASP","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-02-13","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32019L0997",6958947,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\n1. „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015\u002F637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;\n2. „Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;\n3. „Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;\n4. „Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;\n5. „Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;\n6. „Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.","DIR_2019_997 - KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck\n1. „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015\u002F637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt;\n2. „Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt;\n3. „Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird;\n4. „Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht;\n5. „Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt;\n6. „Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 25",null,"erwgr-25",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 24","erwgr-24",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Der EU-Rückkehrausweis","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Verfahren","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Finanzbestimmungen","art-5",[],false]