[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_1151-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_1151","zur Änderung der Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L1151",6959055,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","In der Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Bier, Wein und andere gegorene Getränke, die in Heimproduktion und nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, von der Verbrauchsteuer befreien dürfen. Für Ethylalkohol aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) für den privaten Verbrauch lässt die Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG eine solche fakultative Steuerbefreiung jedoch nicht zu. Da einige Mitgliedstaaten eine lange Tradition solcher Erzeugnisse haben, sollte Mitgliedstaaten die Option geboten werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellte regionale oder traditionelle Erzeugnisse aus Ethylalkohol anzuwenden. Daher sollte die Option bestehen, dass Mitgliedstaaten unter strengen Bedingungen eine begrenzte Menge an Obstbrand von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden können, wenn dieser Obstbrand aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wurde, das einer Privatperson gehört und von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde. Die Mitgliedstaaten, die solche ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen anwenden, sollten verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen sollten beispielsweise die Registrierung von Privatpersonen, die solche Getränke herstellen, die Registrierung von Brenngeräten, einschließlich ihrer Größe und ihres Standorts, die Meldung der Produktionsmenge und andere Kontrollmaßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen eingehalten werden. Diese Mitgliedstaaten sollten zudem über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Sanktionen für Verstöße gegen diese nationalen Vorschriften festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.","DIR_2020_1151 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIn der Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Bier, Wein und andere gegorene Getränke, die in Heimproduktion und nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, von der Verbrauchsteuer befreien dürfen. Für Ethylalkohol aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) für den privaten Verbrauch lässt die Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG eine solche fakultative Steuerbefreiung jedoch nicht zu. Da einige Mitgliedstaaten eine lange Tradition solcher Erzeugnisse haben, sollte Mitgliedstaaten die Option geboten werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellte regionale oder traditionelle Erzeugnisse aus Ethylalkohol anzuwenden. Daher sollte die Option bestehen, dass Mitgliedstaaten unter strengen Bedingungen eine begrenzte Menge an Obstbrand von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden können, wenn dieser Obstbrand aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wurde, das einer Privatperson gehört und von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde. Die Mitgliedstaaten, die solche ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen anwenden, sollten verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen sollten beispielsweise die Registrierung von Privatpersonen, die solche Getränke herstellen, die Registrierung von Brenngeräten, einschließlich ihrer Größe und ihres Standorts, die Meldung der Produktionsmenge und andere Kontrollmaßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen eingehalten werden. Diese Mitgliedstaaten sollten zudem über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Sanktionen für Verstöße gegen diese nationalen Vorschriften festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen angewandt werden. 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