[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_1828-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_1828","über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L1828",10120633,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln. Dementsprechend obliegt es den Mitgliedstaaten, die für Verbandsklagen geltenden Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit, der Beweismittel oder der Rechtsbehelfe festzulegen. So sollten beispielsweise die Mitgliedstaaten entscheiden, welchen Grad der Ähnlichkeit die Einzelansprüche aufweisen müssen oder welche Mindestzahl von Verbrauchern von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffen sein muss, damit eine Verbandsklage in einer Angelegenheit zulässig ist. Diese nationalen Vorschriften sollten das wirksame Funktionieren eines Verbandsklageverfahrens gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht beeinträchtigen. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die für konkrete grenzüberschreitende Verbandsklagen erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht von den Voraussetzungen abweichen, die für entsprechende innerstaatliche Verbandsklagen gelten. Die Entscheidung, eine Verbandsklage für unzulässig zu erklären sollte nicht die Rechte der von dieser Klage betroffenen Verbraucher beeinträchtigen.","DIR_2020_1828 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nIm Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln. Dementsprechend obliegt es den Mitgliedstaaten, die für Verbandsklagen geltenden Vorschriften beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit, der Beweismittel oder der Rechtsbehelfe festzulegen. So sollten beispielsweise die Mitgliedstaaten entscheiden, welchen Grad der Ähnlichkeit die Einzelansprüche aufweisen müssen oder welche Mindestzahl von Verbrauchern von einer Verbandsklage auf Abhilfe betroffen sein muss, damit eine Verbandsklage in einer Angelegenheit zulässig ist. Diese nationalen Vorschriften sollten das wirksame Funktionieren eines Verbandsklageverfahrens gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht beeinträchtigen. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollten die für konkrete grenzüberschreitende Verbandsklagen erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht von den Voraussetzungen abweichen, die für entsprechende innerstaatliche Verbandsklagen gelten. Die Entscheidung, eine Verbandsklage für unzulässig zu erklären sollte nicht die Rechte der von dieser Klage betroffenen Verbraucher beeinträchtigen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]