[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_1828-erwgr-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_1828","über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L1828",10120656,"ErwGr. 35","erwgr-35",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu beantragen. Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen anstreben können. Bei Anstrebung in einer einzigen Verbandsklage sollte es den qualifizierten Einrichtungen möglich sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verbandsklage anzustreben oder zunächst die entsprechenden Unterlassungsentscheidungen und anschließend gegebenenfalls Abhilfeentscheidungen zu erwirken.","DIR_2020_1828 - Erwägungsgründe - ErwGr. 35\n\nDie Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu beantragen. Um die Verfahrenseffizienz von Verbandsklagen zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass qualifizierte Einrichtungen Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen im Rahmen einer einzigen Verbandsklage oder im Rahmen getrennter Verbandsklagen anstreben können. Bei Anstrebung in einer einzigen Verbandsklage sollte es den qualifizierten Einrichtungen möglich sein, alle relevanten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verbandsklage anzustreben oder zunächst die entsprechenden Unterlassungsentscheidungen und anschließend gegebenenfalls Abhilfeentscheidungen zu erwirken.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 34","erwgr-34",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 32","erwgr-32",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 37","erwgr-37",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 38","erwgr-38",[],false]