[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_1828-erwgr-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_1828","über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L1828",10120661,"ErwGr. 40","erwgr-40",null,"Erwägungsgründe","Unterlassungsentscheidungen sollten endgültige Entscheidungen und einstweilige Verfügungen umfassen. Zu den einstweiligen Verfügungen könnten einstweilige Verfügungen, sichernde Entscheidungen und vorbeugende Entscheidungen zählen, die darauf abzielen, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, die noch nicht durchgeführt wurde, bei der jedoch die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen könnte. Zu den Unterlassungsentscheidungen könnten außerdem Entscheidungen zählen, durch die festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß darstellt, wenn die Praktik beendet wurde, bevor Verbandsklagen erhoben wurden, jedoch nach wie vor die Notwendigkeit besteht festzustellen, dass die Praktik einen Verstoß dargestellt hat, um beispielsweise Folgeklagen auf Abhilfeentscheidungen zu erleichtern. Des weiteren könnten Unterlassungsentscheidungen für den zuwiderhandelnden Unternehmer die Verpflichtung enthalten, die von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.","DIR_2020_1828 - Erwägungsgründe - ErwGr. 40\n\nUnterlassungsentscheidungen sollten endgültige Entscheidungen und einstweilige Verfügungen umfassen. Zu den einstweiligen Verfügungen könnten einstweilige Verfügungen, sichernde Entscheidungen und vorbeugende Entscheidungen zählen, die darauf abzielen, eine laufende Praktik zu beenden oder eine Praktik zu verbieten, die noch nicht durchgeführt wurde, bei der jedoch die Gefahr besteht, dass sie zu schweren oder irreversiblen Schäden für die Verbraucher führen könnte. Zu den Unterlassungsentscheidungen könnten außerdem Entscheidungen zählen, durch die festgestellt wird, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß darstellt, wenn die Praktik beendet wurde, bevor Verbandsklagen erhoben wurden, jedoch nach wie vor die Notwendigkeit besteht festzustellen, dass die Praktik einen Verstoß dargestellt hat, um beispielsweise Folgeklagen auf Abhilfeentscheidungen zu erleichtern. Des weiteren könnten Unterlassungsentscheidungen für den zuwiderhandelnden Unternehmer die Verpflichtung enthalten, die von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde erlassene Entscheidung im vollständigen Wortlaut oder in Auszügen in einer für angemessen erachteten Form zu veröffentlichen oder eine berichtigende Erklärung zu veröffentlichen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 39","erwgr-39",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 38","erwgr-38",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 37","erwgr-37",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 41","erwgr-41",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 42","erwgr-42",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 43","erwgr-43",[],false]