[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_1828-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_1828","über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L1828",10120673,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Qualifizierte Einrichtungen sollten gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeiten im Allgemeinen und in Bezug auf die Quelle der Mittel, mit denen eine bestimmte Verbandsklage auf Abhilfe unterstützt wird, vollständig transparent sein. Dies ist erforderlich, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden beurteilen können, ob die Finanzierung durch Dritte, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, ob ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, durch den die Gefahr des Klagemissbrauchs entsteht, und ob bei der Finanzierung durch einen Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfe hat, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage aus dem Fokus geraten würde. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage — unter anderem solche über Vergleiche — in einer Weise, die den Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher abträglich wäre, ungebührlich beeinflussen kann, und ob der Dritte Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist, bereitstellt. Die direkte Finanzierung einer bestimmten Verbandsklage durch einen Unternehmer, der auf demselben Markt wie der Beklagte tätig ist, sollte als Interessenkonflikt angesehen werden, da der Wettbewerber ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Verbandsklage haben könnte, das nicht mit dem Verbraucherinteresse identisch wäre.\nBei der indirekten Finanzierung einer Verbandsklage durch Organisationen, die zu gleichen Beiträgen von ihren Mitgliedern oder durch Spenden, einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen oder Crowdfunding, finanziert werden, sollte die Finanzierung durch Dritte zulässig sein, sofern die Finanzierung durch Dritte den Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten entspricht. Sollte bestätigt werden, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so sollte das Gericht oder die Verwaltungsbehörde befugt sein, geeignete Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise indem von der qualifizierten Einrichtung die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung verlangt wird und nötigenfalls die Klagebefugnis der qualifizierten Einrichtung verweigert oder entschieden wird, eine bestimmte Verbandsklage auf Abhilfe als unzulässig abzuweisen. Eine solche Verweigerung oder Entscheidung sollte die Rechte der von dieser Verbandsklage betroffenen Verbraucher nicht berühren.","DIR_2020_1828 - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nQualifizierte Einrichtungen sollten gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Finanzierungsquelle ihrer Tätigkeiten im Allgemeinen und in Bezug auf die Quelle der Mittel, mit denen eine bestimmte Verbandsklage auf Abhilfe unterstützt wird, vollständig transparent sein. Dies ist erforderlich, damit die Gerichte oder Verwaltungsbehörden beurteilen können, ob die Finanzierung durch Dritte, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, ob ein Interessenkonflikt zwischen dem finanzierenden Dritten und der qualifizierten Einrichtung besteht, durch den die Gefahr des Klagemissbrauchs entsteht, und ob bei der Finanzierung durch einen Dritten, der ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung oder am Ausgang der Verbandsklage auf Abhilfe hat, der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher im Rahmen der Verbandsklage aus dem Fokus geraten würde. Anhand der Informationen, welche die qualifizierte Einrichtung dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde übermittelt, sollten das Gericht oder die Verwaltungsbehörde beurteilen können, ob der Dritte Verfahrensentscheidungen der qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit der Verbandsklage — unter anderem solche über Vergleiche — in einer Weise, die den Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher abträglich wäre, ungebührlich beeinflussen kann, und ob der Dritte Mittel zur Finanzierung einer Verbandsklage auf Abhilfe gegen einen Beklagten, der Wettbewerber des Finanzierers ist oder von dem der Finanzierer abhängig ist, bereitstellt. Die direkte Finanzierung einer bestimmten Verbandsklage durch einen Unternehmer, der auf demselben Markt wie der Beklagte tätig ist, sollte als Interessenkonflikt angesehen werden, da der Wettbewerber ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Verbandsklage haben könnte, das nicht mit dem Verbraucherinteresse identisch wäre.\nBei der indirekten Finanzierung einer Verbandsklage durch Organisationen, die zu gleichen Beiträgen von ihren Mitgliedern oder durch Spenden, einschließlich Spenden von Unternehmern im Rahmen von Initiativen zur sozialen Verantwortung von Unternehmen oder Crowdfunding, finanziert werden, sollte die Finanzierung durch Dritte zulässig sein, sofern die Finanzierung durch Dritte den Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten entspricht. 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