[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_2184-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_2184","über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L2184",6959284,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen auf verfügbare Überwachungsergebnisse zurückgreifen, die für die Einzugsgebiete repräsentativ sind und gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermittelt wurden. Trotzdem könnte in Fällen, in denen solche Überwachungsdaten nicht zur Verfügung stehen, die Überwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden, um die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu unterstützen. Eine solche Überwachung sollte unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreinigungsquellen eingerichtet werden.","DIR_2020_2184 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nDie Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen auf verfügbare Überwachungsergebnisse zurückgreifen, die für die Einzugsgebiete repräsentativ sind und gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000\u002F60\u002FEG oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermittelt wurden. Trotzdem könnte in Fällen, in denen solche Überwachungsdaten nicht zur Verfügung stehen, die Überwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden, um die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu unterstützen. Eine solche Überwachung sollte unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreinigungsquellen eingerichtet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]