[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_2184-erwgr-47-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_2184","über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L2184",6959313,"ErwGr. 47","erwgr-47",null,"Erwägungsgründe","Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die menschliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.\nDies gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Darüber hinaus sollte die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Mit dem Beschluss (EU) 2018\u002F881 des Rates (23) wurde die Kommission ersucht, bis zum 30. September 2019 eine Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls in Anbetracht der Untersuchung bis zum 30. September 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zu unterbreiten, um den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC\u002FC\u002F2008\u002F32 Rechnung zu tragen. Die Kommission hat die Untersuchung innerhalb dieser Frist vorgelegt und in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal erklärt, sie werde „eine Überarbeitung der Århus-Verordnung ins Auge fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Organisationen‚ die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf EU-Ebene zu erleichtern“. Es ist wichtig, dass die Kommission auch Maßnahmen ergreift, um den Zugang der Bürger sowie nichtstaatlicher Organisationen zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.","DIR_2020_2184 - Erwägungsgründe - ErwGr. 47\n\nDie Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die menschliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.\nDies gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Darüber hinaus sollte die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. 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