[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_2184-erwgr-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_2184","über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L2184",6959317,"ErwGr. 51","erwgr-51",null,"Erwägungsgründe","Damit Wasserversorger ein vollständiger Datensatz zur Verfügung steht, wenn sie mit der Ausführung der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems beginnen, sollte für neue Parameter ein Übergangszeitrum von drei Jahren eingeführt werden. Hierdurch können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie Gefährdungen und Gefährdungsereignisse bestimmen und Daten an Wasserversorger zu den neuen Parametern übermitteln, und damit eine unnötige Überwachung durch Wasserversorger vermeiden, wenn sich bei der ersten Bestimmung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen herausstellt, dass ein Parameter nicht überwacht werden muss. Während dieser ersten drei Jahre sollten Wasserversorger für Parameter, die in Anhang I der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG enthalten waren, dennoch die Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen oder bereits vorhandene Risikobewertungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1787 durchgeführt wurden, verwenden, da für diese Parameter bereits Daten verfügbar sein werden, wenn die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt.","DIR_2020_2184 - Erwägungsgründe - ErwGr. 51\n\nDamit Wasserversorger ein vollständiger Datensatz zur Verfügung steht, wenn sie mit der Ausführung der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems beginnen, sollte für neue Parameter ein Übergangszeitrum von drei Jahren eingeführt werden. Hierdurch können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie Gefährdungen und Gefährdungsereignisse bestimmen und Daten an Wasserversorger zu den neuen Parametern übermitteln, und damit eine unnötige Überwachung durch Wasserversorger vermeiden, wenn sich bei der ersten Bestimmung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen herausstellt, dass ein Parameter nicht überwacht werden muss. Während dieser ersten drei Jahre sollten Wasserversorger für Parameter, die in Anhang I der Richtlinie 98\u002F83\u002FEG enthalten waren, dennoch die Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen oder bereits vorhandene Risikobewertungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1787 durchgeführt wurden, verwenden, da für diese Parameter bereits Daten verfügbar sein werden, wenn die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 49","erwgr-49",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 48","erwgr-48",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 54","erwgr-54",[],false]