[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959452,"Art. 10","art-10","Erstattung und Erlass","KAPITEL II Allgemeine Verfahrensbestimmungen","Neben den in Artikel 37 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den Richtlinien 92\u002F83\u002FEWG, 92\u002F84\u002FEWG, 2003\u002F96\u002FEG und 2011\u002F64\u002FEU vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von dem Mitgliedstaat festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die der Mitgliedstaat zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegt, erstattet oder erlassen werden.\nEine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 11 oder in der Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG, 92\u002F84\u002FEWG, 2003\u002F96\u002FEG oder 2011\u002F64\u002FEU vorgesehen sind.","DIR_2020_262 - KAPITEL II Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Abschnitt 2 Erstattung und Erlass - Art. 10 Erstattung und Erlass\n\nNeben den in Artikel 37 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den Richtlinien 92\u002F83\u002FEWG, 92\u002F84\u002FEWG, 2003\u002F96\u002FEG und 2011\u002F64\u002FEU vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von dem Mitgliedstaat festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die der Mitgliedstaat zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegt, erstattet oder erlassen werden.\nEine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 11 oder in der Richtlinie 92\u002F83\u002FEWG, 92\u002F84\u002FEWG, 2003\u002F96\u002FEG oder 2011\u002F64\u002FEU vorgesehen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Erstattung und Erlass",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 9","Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung","art-9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 8","Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und anzuwendende Verbrauchsteuersätze","art-8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 7","Verbrauchsteuerschuldner","art-7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 11","Befreiungen von der Verbrauchsteuer","art-11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 12","Freistellungsbescheinigung","art-12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 13","Verbrauchsteuerbefreiungen für Reisende, die sich in Drittländer oder Drittgebiete begeben","art-13",[],false]