[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-dir_2020_262-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"dir_2020_262","zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32020L0262",6959455,"Art. 13","art-13","Verbrauchsteuerbefreiungen für Reisende, die sich in Drittländer oder Drittgebiete begeben","KAPITEL II Allgemeine Verfahrensbestimmungen","(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.\n(2) Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.\n(4) Im Sinne dieses Artikels gelten als a) „Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden; b) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.","DIR_2020_262 - KAPITEL II Allgemeine Verfahrensbestimmungen - Abschnitt 3 Steuerbefreiungen - Art. 13 Verbrauchsteuerbefreiungen für Reisende, die sich in Drittländer oder Drittgebiete begeben\n\n(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.\n(2) Waren, die im Verlauf einer Flug- oder Schiffsreise in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord des Flugzeugs oder Schiffes abgegeben werden, sind den durch Tax-free-Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch vorgebeugt wird.\n(4) Im Sinne dieses Artikels gelten als a) „Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden; b) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Steuerbefreiungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 12","Freistellungsbescheinigung","art-12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 11","Befreiungen von der Verbrauchsteuer","art-11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 10","Erstattung und Erlass","art-10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 14","Allgemeine Bestimmung","art-14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 15","Voraussetzung für die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber","art-15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 16","Allgemeine Bestimmungen für den Abgangs- und den Bestimmungsort der Beförderung","art-16",[],false]